Beihilfeverordnung Nordrhein-Westfalen: § 6 Beihilfefähige Aufwendungen bei Sanatoriumsaufenthalt

 

 Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken 

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern selbst komplizierte Sachverhalte in verständlicher Form.

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden


.

.

Zur Übersicht der Beihilfeverordnung  

.

 Beihilfefähige Aufwendungen bei Sanatoriumsaufenthalt 

.

§ 6 Beihilfefähige Aufwendungen bei Sanatoriumsaufenthalt

(1) Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in einem Sanatorium sowie die Auslagen für Kurtaxe und die Kosten des ärztlichen Schlussberichtes sind neben den Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7, 9 und 11 für höchstens drei Wochen beihilfefähig, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich; Voraussetzung ist, dass die Festsetzungsstelle auf Grund des Gutachtens des zuständigen Amtsarztes oder eines Vertrauensarztes vorher anerkannt hat, dass die Sanatoriumsbehandlung dringend notwendig ist und nicht durch stationäre Behandlung in einer anderen Krankenanstalt oder durch eine Heilkur nach § 7 mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzbar ist. Eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt worden ist. Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden
1. nach einer schweren, einen Krankenhausaufenthalt erfordernden Erkrankung,
2. wenn nach dem Gutachten des zuständigen Amtsarztes oder eines Vertrauensarztes aus zwingenden medizinischen Gründen (z.B. in schweren Fällen von Morbus Bechterew) eine Sanatoriumsbehandlung in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist.
Die Anerkennung gilt nur, wenn mit der Behandlung innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntgabe des Bescheides begonnen wird. Ist die Beihilfefähigkeit eines Sanatoriumsaufenthaltes nicht anerkannt worden, sind nur die Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 9 beihilfefähig; Entsprechendes gilt in den Fällen des Satzes 4.
(2) Ein Sanatorium im Sinne dieser Vorschriften ist
a) eine Krankenanstalt
1. die besondere Heilbehandlungen (z.B. mit Mitteln der physikalischen Therapie - Bäder, Bestrahlungen usw. - oder durch besondere Formen der Ernährung) durchführt und über die dafür erforderlichen Einrichtungen und Pflegepersonen verfügt,
2. in der eine ärztliche Betreuung ständig gewährleistet ist, die Behandlung durch einen dafür vorgebildeten Arzt oder nach seinen Weisungen vorgenommen wird und die Lebensweise medizinisch begründeten Beschränkungen unterworfen ist,
3. die der Aufsicht des zuständigen Gesundheitsamtes untersteht,
4. die nur Personen aufnimmt, die einer stationären Behandlung bedürfen, und
5. die nicht mit einem Beherbergungsbetrieb räumlich verbunden ist,
b) eine Einrichtung, die die Konzession nach § 30 Gewerbeordnung besitzt und auch Personen aufnimmt, die nicht einer stationären Behandlung bedürfen, oder die mit einem Beherbergungsbetrieb räumlich verbunden ist.
(3) Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind bis zur Höhe des niedrigsten Satzes des Sanatoriums, höchstens jedoch
a) in den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe a bis zu 104 Euro, sofern es sich nicht um eine Anschlussheilbehandlung handelt, und
b) in den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe b bis zu 52 Euro
täglich beihilfefähig. Bei Schwerbehinderten, bei denen die Notwendigkeit einer ständigen Begleitperson behördlich festgestellt ist, sowie bei Kindern, die aus medizinischen Gründen einer Begleitperson bedürfen, sind die Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Begleitperson bis zur Höhe von siebzig vom Hundert des jeweiligen Betrages nach Satz 1 sowie die Kurtaxe der Begleitperson beihilfefähig; Voraussetzung ist eine Bestätigung des Sanatoriumsarztes, dass für eine erfolgversprechende Behandlung eine Begleitperson notwendig ist.

Verwaltungsvorschriften zu § 6

VV 13 Zu § 6

13.1
Nummer 5.4 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.

13.2
Bei der Anschlussheilbehandlung handelt es sich um eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation, in deren Rahmen die während einer stationären Krankenhausbehandlung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO) begonnenen Leistungen fortgesetzt werden, um einen langfristigen Erfolg zu erreichen. In diesen Fällen kann eine Sanatoriumsbehandlung - ggf. auch nachträglich - anerkannt werden, wenn der Krankenhausarzt deren Notwendigkeit bescheinigt und die Sanatoriumsbehandlung spätestens einen Monat nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung beginnt. Bei einer zuvor ambulant durchgeführten Chemo- oder Strahlentherapie gilt eine anschließend notwendige Sanatoriumsmaßnahme ebenfalls als Anschlussheilbehandlung.

13.3
Über die Frage, ob ein Sanatorium von § 6 Abs. 2 Buchstabe a oder Buchstabe b BVO erfasst wird, soll die Festsetzungsstelle im Rahmen des Voranerkennungsverfahrens entscheiden, sofern der Beihilfeberechtigte mitteilt, welches Sanatorium aufgesucht werden soll.

13.4
Unter die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Buchstabe b BVO fallen insbesondere Einrichtungen (z.B. Kurhotels), die neben der Konzession nach § 30 Gewerbeordnung noch eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Gaststättengesetz (Beherbergungsbetrieb) besitzen. § 6 Abs. 2 Buchstabe a Nr. 5 und Buchstabe b BVO gilt auch dann, wenn der Beherbergungsbetrieb rechtlich selbständig ist.

13.5
Bei der Einholung des amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens im Rahmen des Voranerkennungsverfahrens ist ? soweit nicht ein nordrhein-westfälisches Sanatorium aufgesucht werden soll ? um Stellungnahme zu bitten, ob der gewünschte Heilerfolg auch durch eine Sanatoriumsbehandlung innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erzielt werden kann. Wird die Sanatoriumsbehandlung in NRW durchgeführt, werden bei einer Entfernung (einfache Strecke) bis zu 50 km zwischen Wohn- und Behandlungsort 50 Euro, bei Entfernungen von mehr als 50 km 100 Euro, als Beförderungskosten pauschal für Hin- und Rückfahrt als beihilfefähig anerkannt. Treten mehrere Personen (einschließlich Begleitpersonen) die Sanatoriumsmaßnahme gleichzeitig mit einem privaten Personenkraftwagen an, wird die Pauschale grundsätzlich nur einmal als beihilfefähig anerkannt. Erfolgt in diesen Fällen die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, sind die tatsächlichen Kosten unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 BVO je Person beihilfefähig. Wird die Sanatoriumsbehandlung in einem Ort außerhalb von NRW durchgeführt, obwohl sie laut amtsärztlichen Gutachten in NRW durchgeführt werden könnte, werden pauschal 100 Euro als Beförderungskosten für Hin- und Rückfahrt als beihilfefähig anerkannt. Dies gilt entsprechend für eine notwendige Begleitperson. Mit dem Pauschalbetrag sind sämtliche Kosten (z.B. Taxi-, Gepäckaufbewahrungsund Gepäckbeförderungskosten) abgegolten.


Besonderes Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - informiert der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen der öffentlichen Verwaltung, sowie zur Beihilfe in Bund und Ländern. Insgesamt finden Sie auf dem USB-Stick (32 GB) drei Ratgeber & fünf eBooks, z.B. Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (TVöD, TV-L), Nebentätigkeitsrecht für Tarifkräfte und Beamte, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld sowie Frauen im öffentlichen Dienst. Daneben gibt es drei Bücher als PDF: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern >>>zur Bestellung


Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.verwaltungsbeamte.de © 2024