
| Neu aufgelegt: Juli 2025
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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
§ 4 c Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
(1) Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 GOÄ sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:
1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung | |
| Regelfall: | 50 Sitzungen | 40 Sitzungen |
| besondere Fälle | weitere 30 Sitzungen | weitere 20 Sitzungen |
| wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht | höchstens weitere 20 Sitzungen |
höchstens weitere 20 Sitzungen |
2. analytische Psychotherapie
| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung | |
| Regelfall: | 80 Sitzungen | 40 Sitzungen |
| bei erneuter eingehender Begründung des Therapeuten: |
weitere 80 Sitzungen | weitere 40 Sitzungen |
| in besonderen Ausnahmefällen: | nochmals weitere 80 Sitzungen |
nochmals weitere 40 Sitzungen |
| wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht: |
weitere begrenzte Behandlungsdauer von max. bis zu 60 Sitzungen |
weitere begrenzte Behandlungsdauer von max. bis zu 30 Sitzungen |
3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern
| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung | |
| Regelfall: | 70 Sitzungen | 40 Sitzungen |
| bei erneuter eingehender Begründung des Therapeuten: |
weitere 50 Sitzungen | weitere 20 Sitzungen |
| in besonderen Ausnahmefällen: | nochmals weitere 30 Sitzungen |
nochmals weitere 15 Sitzungen |
4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugendlichen
| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung | |
| Regelfall: | 90 Sitzungen | 40 Sitzungen |
| bei erneuter eingehender Begründung des Therapeuten: |
weitere 50 Sitzungen | weitere 20 Sitzungen |
| in besonderen Ausnahmefällen: | nochmals weitere 40 Sitzungen |
nochmals weitere 30 Sitzungen |
In medizinisch besonders begründeten Einzelfällen kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die durch Gutachten nach § 4 a belegte notwendige weitere Behandlung auch für eine über die in Nummer 3 und 4 zugelassenen höchste Zahl von Sitzungen hinaus im Einvernehmen mit dem Finanzministerium anerkannt werden.
(2) Der Beihilfefähigkeit steht nicht entgegen, wenn bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden.
(3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie kann eine solche Kombination nur bei niederfrequenten Therapien aufgrund eines dazu besonders begründeten Erstantrages durchgeführt werden.
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