Landesbesoldungsgesetz (LBesG M-V) Mecklenburg-Vorpommern: § 69 Zuschlag zur Gewinnung von Ingenieurinnen und Ingenieuren

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Zur Übersicht des Landesbesoldungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern

 

Abschnitt IV
Zulagen, Vergütungen, sonstige Zuschläge
Unterabschnitt 3
Sonstige Zuschläge

Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V):

§ 69 Zuschlag zur Gewinnung von Ingenieurinnen und Ingenieuren

In den Fällen der Gewinnung von nach § 1 Berechtigten mit einem Abschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studiengang kann zur anforderungsgerechten Besetzung eines Dienstpostens in der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtungen des Technischen Dienstes oder des Feuerwehrtechnischen Dienstes der maßgebliche Höchstsatz nach § 67 Absatz 3 Satz 1 um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden.


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