Beamtenversorgung für Verwaltungsbeamte

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Beamtenversorgung in Bund und Ländern

- Neuerungen durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz
- Neuerungen durch das Alterseinkünftegesetz
- Eintritt in den Ruhestand
- Hinterbliebenenversorgung
- Unfallfürsorge
- Aktuelles aus Bund und Ländern
- Wesentliche Änderungen des Beamtenversorgungsrechts in Bund und Ländern seit der Föderalismusreform
- Zusätzliche, freiwillige Altersvorsorge für Beamtinnen und Beamte
- Der Eigenbeitrag
- Altersvorsorgezulage


Beamtenversorgung in Bund und Ländern

Allgemeines

Die beamtenrechtliche Versorgung basiert auf verfassungsrechtlich verankerten „hergebrachten Grundsätzen“ im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG – Alimentationsprinzip und Fürsorgepflicht. Der Gesetzgeber ist gehalten bei Einschnitten in die Versorgung verfassungsrechtlich gesetzte Grenzen zu respektieren, was wiederholt bereits in der Vergangenheit Gegenstand höchstrichterlicher Prüfung war und absehbar auch zukünftig sein wird. Sie sichert Beamte im Alter und bei vorzeitiger Dienstunfähigkeit ab. Ist die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung des Dienstes verursacht, gibt es gegebenenfalls eine verbesserte Dienstunfallfürsorge. Die Angehörigen erhalten im Todesfall eine Hinterbliebenenversorgung.

Die Beamtenversorgung ist ein eigenständiges Altersversorgungssystem und unterscheidet sich grundsätzlich von der beitrags- und steuerfinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung (Sozialversicherung). Die Beamtenversorgung ist beitragsfrei, d. h. die Dienstherren führt keine Beiträge ab, sondern finanziert die Leistungen im Wesentlichen aus dem laufenden Haushalten.

Das frühere, bundeseinheitliche Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) regelte die Versorgung einheitlich für alle Versorgungsempfänger des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Im Wege der Föderalismusreform wurden ab September 2006 die Gesetzgebungskompetenzen für das Besoldungs-, Laufbahn- und Versorgungsrecht auf die Bundesländer übertragen. Lediglich die Statusrechte der Beamten sind seitdem noch bundeseinheitlich festgelegt. Näheres unter www.beamtenstatusgesetz.de.

Die alten, durch Bundesgesetzgebung bis Ende August 2006 erlassenen versorgungsrechtlichen Regelungen, gelten zunächst für die Landes- und Kommunalbeamten so lange fort, bis sie durch landesrechtliche Regelungen ersetzt werden. Dies ist mittlerweile in fast allen Bundesländern geschehen. Der Bund hat dagegen für die Beamtinnen und Beamten, die unter seinen gesetzgeberischen Geltungsbereich fallen, das alte Recht fortgeschrieben und das Beamtenversorgungsrecht für die Versorgungsempfänger des Bundes neu gefasst.

Dieses BeamtVG (Bund) gilt – soweit nicht Sonderregelungen greifen – auch für Beamtinnen und Beamte, die bei Aktiengesellschaften in den privatisierten Bereichen der Post, Postbank, Telekom und Bahn beschäftigt waren.

Neuerungen durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz

Mit der Verabschiedung des DNeuG im Jahr 2009 hat der Bund maßgebliche Reformschritte im Dienstrecht der Beamten eingeleitet, die auch für die Versorgung der Bundesbeamten von Belang sind.

Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) bewirkte für den Versorgungsbereich auf Bundesebene u.a.
- rentengleiche Versorgungsregelungen bei der schrittweisen Anhebung des Pensionseintrittsalters auf das 67. Lebensjahr,
- wirkungsgleiche Übertragung von Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung, so die Begrenzung der Berücksichtigung von Fachhochschul- und Hochschulzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit auf 855 Tage unter Einführung einer Kappungsgrenze bezüglich der betragsmäßigen Auswirkung,
- Überleitung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in die neu gestalteten Grundgehaltstabellen des Besoldungsrechts,
- Einführung einer Versorgungsauskunft, die der Rentenauskunft nachgebildet ist,
- Erhöhung des anrechnungsfreien pauschalen Hinzuverdienstbetrags für dienstunfähige Ruhegehaltsempfänger auf 400 Euro mit jährlich zweimaligen Überschreitungsmöglichkeiten.

Neuerungen durch das Alterseinkünftegesetz

Durch das am 11.06.2004 beschlossene Alterseinkünftegesetz werden Renten zu künftig ebenso wie Pensionen besteuert. Zum 01.01.2005 ist der zu besteuernde Anteil der Renten auf 50 Prozent angehoben worden. Für jeden neuen Jahrgang steigt dieser Anteil weiter. Die steuerliche Abzugsfähigkeit der individuellen Aufwendungen zur Altersvorsorge wird schrittweise erhöht, sodass diese ab 2025 zu 100 Prozent abzugsfähig sind. Erst nach einer Übergangsfrist bis zu Jahr 2040 werden die gesetzlichen Renten und die Beamtenpensionen nachgelagert und gleich besteuert.

Der Versorgungsfreibetrag bei den Beamtenpensionen wird bis 2040 für jeden neu hinzukommenden Jahrgang ab geschmolzen. Der bei Eintritt in den Ruhe stand geltende Versorgungsfreibetrag für Pensionärinnen und Pensionäre bleibt für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs gleich. Seit 2005 entfällt zudem der Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Stattdessen wird wie bei den Renten der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro abgezogen. Um eine übermäßige Belastung zu vermeiden, wird für eine Übergangsphase ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag eingeführt, der bis 2040 abgeschmolzen wird. Für Pensionärinnen und Pensionäre, die bis 2005 in den Ruhestand getreten sind, gilt ein Freibetrag in Höhe von 40 Prozent der Versorgungsbezüge, höchstens 3.000,– Euro. Daneben wird ein Zuschlag zum Versorgungsbeitrag in Höhe von 900,– Euro gewährt. Im Jahr 2018 beträgt der Freibetrag nur noch 19,2 Prozent der Versorgungsbezüge, höchstens 1.440 Euro. Der Zuschlag liegt bei 432 Euro. Bis 2040 sinken Freibetrag sowie Zuschlag bis auf Null. Beiträge zu Kapitallebensversicherungen, die nach dem 01.01.2005

Der Versorgungsfreibetrag wird stufenweise abgesenkt

Für jeden neu hinzukommenden Jahrgang sinkt der Versorgungsfreibetrag bei den Beamtenpensionen bis 2040. Der Tabelle sind zu entnehmen: der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum
Versorgungsfreibetrag. Der Zuschlag wird übergangsweise eingeführt.

Eintritt in den Ruhestand

Die Beamtin bzw. der Beamte wird – vorbehaltlich erfolgter oder zu erwartender gesetzlicher Neuregelungen – in den Ruhestand versetzt
- bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze von 65 Jahren, bei ggf. schrittweiser Anhebung auf 67 Jahre; im Lehrerbereich ggf. auch in Abhängigkeit vom Ende des jeweiligen Schul(halb)jahres
- bei Erreichen der besonderen Altersgrenze, etwa mit Vollendung des 60. bis 62. Lebensjahres bei den Vollzugsdiensten der Polizei und der Justiz sowie bei der Feuerwehr,
- auf eigenen Antrag, im Regelfall ab dem 63. Lebensjahr,
- als Schwerbehinderte auf eigenen Antrag ab dem 60. Lebensjahr, bei ggf. schrittweiser Anhebung auf 62 Jahre
- bei festgestellter dauernder Dienstunfähigkeit,
- bei einstweiligem Ruhestand.

Altersgrenzen

Nach der alten Rechtslage vor der Föderalismusreform wird die allgemeine Altersgrenze in Bund und Ländern mit Ablauf des Monats erreicht, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Bei der Fassung des Beamtenstatusgesetzes hat man aber nunmehr auf die Festlegung einer allgemein gültigen Regelaltersgrenze für alle Beamten verzichtet. Damit liegt deren Festsetzung entsprechend der beamtenrechtlichen Zuständigkeit in der Hand des Bundes und des jeweiligen Bundeslandes. Der Bund und jedes Land sind heute in der Festlegung der Altersgrenzen für ihre Beamten frei.

Der Bundestag hat am 20.04.2007 mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz die Erhöhung der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente vom 65. auf das 67. Lebensjahr beschlossen (siehe Tabelle Seite 216). Eine Übertragung auf die Beamtenversorgung ist für die unter den Geltungsbereich des Bundesbeamtengesetzes fallenden Beamten mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz erfolgt. In Anlehnung an den Bund oder auch unter Einführung modifizierter Regelungen haben zwischenzeitlich auch die Länder ihr Dienstrecht und in diesem Zuge auch das Versorgungsrecht reformiert und die jeweiligen Altersgrenzen ganz überwiegend um zwei Jahre angehoben.

Beamte auf Lebenszeit können unter Inkaufnahme von Versorgungsabschlägen auf eigenen Antrag und ohne Gesundheitsprüfung in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie die allgemeine Antragsaltersgrenze erreicht haben. Diese liegt im Regelfall – länderspezifische Abweichungen sind möglich – bei 63 Jahren.

Möglich ist aber auch, auf eigenen Antrag und mit Zustimmung des Dienstherrn über die festgelegte Altersgrenze hinaus, für eine gesetzlich begrenzte Zeit tätig zu sein.

Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte können bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres, ggf. erfolgt jahrgangsbezogen eine schrittweise Anhebung auf 62 Jahre, in den Ruhestand gehen; auch hier werden Versorgungsabschläge fällig.

Für bestimmte Berufsgruppen, wie z. B. den Vollzugs- und Einsatzdienst bei Polizei und Feuerwehr sowie für den Justizvollzug, gibt es besondere Altersgrenzen. Auch hier sind die jeweiligen bundes- und länderspezifischen Regelungen zu beachten, die differieren können und bei Anhebung der besonderen Altersgrenzen, die bei den Vollzugsdiensten und beim Einsatzdienst der Feuerwehr bisher bei 60 Jahren lagen, ggf. Schutzklauseln für besonders belastende Dienste (z. B. im Falle von Wechselschichtdienst/Schichtdienst) beinhalten.

Dienstunfähigkeit und anderweitige Verwendung

Als Dienstunfähigkeit wird die dauerhafte Unfähigkeit zur Erfüllung dienstlicher Pflichten angesehen. Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist die Beamtin bzw. der Beamte in den Ruhestand zu versetzen. Im Zweifel ist ein (amts)ärztliches Gutachten einzuholen.

Darüber hinaus kann eine Dienstunfähigkeit unterstellt werden, wenn die Beamtin bzw. der Beamte innerhalb eines halben Jahres mehr als drei Monate wegen Krankheit dem Dienst ferngeblieben ist und keine Aussicht besteht, dass die volle Dienstfähigkeit innerhalb eines weiteren halben Jahres – bezüglich dieser Frist kann Abweichendes geregelt werden – wiedererlangt wird. Nicht in den Ruhestand versetzt wird bei Möglichkeit der anderweitigen Verwendung.

Eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit ist gegeben, wenn der Beamtin bzw. dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Eine solche Maßnahme ist ohne Zustimmung der betroffenen Person zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin bzw. der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes gewachsen ist. Verfügt die Beamtin bzw. der Beamte nicht über eine ausreichende Befähigung für die andere Laufbahn, kann die Teilnahme an geeigneten Maßnahmen gefordert werden. Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin bzw. dem Beamten unter Beibehaltung des bisherigen Amtes auch ohne Zustimmung eine Tätigkeit mit geringerem Grundgehalt übertragen werden, wenn eine alternative Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zugemutet werden kann. Das neue Amt muss dabei jedoch derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das bisherige Amt.

Dienstunfähig infolge Dienstbeschädigung/Dienstunfall

Eine Dienstunfähigkeit kann auch durch eine Dienstbeschädigung oder einen Dienstunfall eintreten. Eine Dienstbeschädigung liegt vor, wenn sich die Beamtin bzw. der Beamte ohne grobes Eigenverschulden im Dienstbereich eine Verwundung oder sonstige Beschädigung zuzieht, die zur Krankheit bzw. Dienstunfähigkeit führt. Als Dienstunfall gilt ein durch äußere Einwirkung verursachtes Unglück, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Bei einem Dienstunfall besteht Anspruch auf Unfallfürsorge, ggf. auch auf ein Unfallruhegehalt. Eine Dienstbeschädigung kann auch im Beamtenverhältnis auf Probe (an Stelle der Entlassung) zu einem Rechtsanspruch auf Versetzung in den Ruhestand führen.

Begrenzte Dienstfähigkeit (Teildienstfähigkeit)

Eine begrenzte Dienstfähigkeit liegt vor, wenn die Beamtin bzw. der Beamte unter Beibehaltung des bisherigen Amtes die Dienstpflichten noch mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Hierüber ist eine amtsärztliche bzw. ärztliche Feststellung vergleichbar der bei Dienstunfähigkeit zu treffen. Das medizinische Gutachten soll neben einer Aussage zur Dienstfähigkeit, begrenzten Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit auch eine Stellungnahme enthalten, ob die Beamtin bzw. der Beamte anderweitig ohne Beschränkung verwendet werden kann.

Gegen die beabsichtigte Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit kann die Beamtin bzw. der Beamte Einwendungen erheben. Es handelt sich bei der begrenzten Dienstfähigkeit nicht um eine Teilzeitbeschäftigung, da die Beamtin bzw. der Beamte die individuell mögliche Dienstleistung vollständig erbringt. Trotzdem wird bei begrenzter Dienstfähigkeit die Besoldung nur entsprechend der reduzierten Arbeitszeit zuzüglich eines Zuschlags gezahlt, mindestens aber in Höhe des Ruhegehalts, das die Beamtin bzw. der Beamte bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erhalten würde.

Darüber verlangt die Rechtsprechung, dass Nachteile, die begrenzt dienstfähige Beamte gegenüber Ruhestandsbeamten haben, wie z. B. höhere Aufwendungen zur Krankenversicherung und die Nichtgewährung des steuerlichen Versorgungsfreibetrags, durch den Zuschlag kompensiert werden müssen. Außerdem müssen die Zuschlagsregelungen so gestaltet sein, dass sie nicht diskriminierend im Sinne des AGG sind. Dies löste z.B. Änderungsbedarf der Zuschlagsregelungen in den Ländern Niedersachsen und Hessen aus.

Die Zeit einer begrenzten Dienstfähigkeit ist grundsätzlich in dem Umfang ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens jedoch im Umfang der sog. Zurechnungszeit nach § 13 BeamtVG und entsprechendem Landesrecht.

Beginn des Ruhestandes und Möglichkeit der Reaktivierung

Im Bundesbereich beginnt der Ruhestand oder die begrenzte Dienstfähigkeit mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand oder in die begrenzte Dienstfähigkeit mitgeteilt worden ist. Landesbeamtenrechtliche Regelungen können hiervon abweichen.

So lange eine wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamtin bzw. ein Beamter das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann bei Wiedererlangung der Dienstfähigkeit eine Wiederberufung in das Beamtenverhältnis erfolgen. Eine Reaktivierung ist auch bei Wiedererlangung einer begrenzten Dienstfähigkeit zulässig, wenn das maßgebliche Beamtengesetz dies vorsieht. Die Initiative zur erneuten Berufung kann auch von der Beamtin oder dem Beamten ausgehen.

- Versorgung von Beamten auf Lebenszeit
Bei Dienstunfähigkeit werden Beamte auf Lebenszeit nur dann in den Ruhestand versetzt, wenn sie eine ruhegehaltfähige Dienstzeit bzw. Wartezeit von mindestens fünf Jahren erfüllt haben. Ist diese Wartezeit bei Eintritt der Altersgrenze nicht erfüllt, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden. Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn die Dienstunfähigkeit durch Dienstbeschädigung eingetreten ist oder auf Dienstunfall beruht.

- Versorgung von Beamten auf Probe
Beamtinnen und Beamte auf Probe verfügen über keine Anwartschaft auf Versorgung. Lediglich bei Dienstbeschädigung oder Dienstunfall und darauf beruhender Dienstunfähigkeit werden sie in den Ruhestand versetzt. Ohne Rücksicht auf die Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren erhalten sie ein Ruhegehalt auf der Grundlage ihrer Besoldung, wobei jene Stufe zugrunde zu legen ist, die sie bis zur Altersgrenze hätten erreichen können; in jedem Fall jedoch die Mindestversorgung. Bei Dienstunfähigkeit, die nicht auf Dienstbeschädigung oder Dienstunfall zurückzuführen ist, können Beamte auf Probe in den Ruhestand versetzt werden. Hier ist eine Ermessensentscheidung zu treffen, die sich an den Umständen des Einzelfalls orientiert, es gelten strenge Maßstäbe (Würdigkeit, Bedürftigkeit und Art der Erkrankung). Führt die Ermessensentscheidung dazu, dass Beamte auf Probe in den Ruhestand versetzt werden, erhalten sie Ruhegehalt wie bei einer Dienstunfähigkeit.

Liegen keine Gründe vor, die bei einem Beamten auf Probe die Versetzung in den Ruhestand rechtfertigen oder erfordern, ist der Beamte zu entlassen. Die Entlassung löst einen Rechtsanspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Der Dienstherr muss den Beamten in der Rentenversicherung so stellen, als wäre er in der Beamtendienstzeit versicherungspflichtig beschäftigt gewesen.

- Versorgung von Beamten auf Widerruf
Beamte auf Widerruf haben grundsätzlich keine Versorgungsansprüche. Ihr Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis führt zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Lediglich bei einem Dienstunfall, der zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis führt, besteht neben dem Anspruch auf Heilverfahren das Recht auf einen Unterhaltsbeitrag für die Dauer der durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung.

 

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Red 20210331 / UT BVR 2018

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Informationen zum Beamtenversorgungsrecht
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