Leitfaden zur Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfenverordnung NRW – BVO –

 

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Zum Lexikon "ABC der Beihilfe" 

Mehr Informationen zur Beihilfe im Lande Nordrhein-Westfalen 

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Leitfaden der Uni Münster zur Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und

Todesfällen Beihilfenverordnung NRW – BVO –

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Die Westfälische Wilhelms-Universität hat einen "Leitfaden zur Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfenverordnung NRW – BVO – herausgegeben, den wir hier veröffentlichen. Das Dokument hat einen Stand vom 01. Juli 2006.

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Grundsätzlich hat jede / jeder im öffentlichen Dienst Beschäftigte einen Beihilfeanspruch, solange sie / er Bezüge, Vergütung oder Lohn erhält und mindestens für 1 Jahr beschäftigt, oder insgesamt mindestens 1 Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst tätig ist. Von dieser Regelung gibt es Ausnahmen.

Keinen Beihilfeanspruch haben:

a) Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, Auszubildende, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 31.12.1998 begründet wurde,
b) Vertreterinnen und Vertreter einer Professorin / eines Professors, die nicht mindestens 1 Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt sind (zurückliegender Zeitraum und Vertretungsdauer zusammengenommen) oder deren / dessen Arbeitsverhältnis mit ihrem / seinem Arbeitgeber nach dem 31.12.1998 begonnen
wurde,
c) Praktikantinnen und Praktikanten, Studentische Hilfskräfte, Wissenschaftliche Hilfskräfte,
d) Geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Sozialgesetzbuch IV, deren Einkommen bis zu 400,- Euro im Monat beträgt
e) Lehrbeauftragte

Trotz Wegfalls der Bezüge werden Beihilfen gewährt

1.) bei einem Urlaub aus familienpolitischen Gründen
2.) für die Dauer einer Elternzeit
sofern die/ der Beurlaubte nicht berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines
Beihilfeberechtigten wird oder keinen Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 SGB V hat.
Eine daneben ggf. bestehende Teilzeitbeschäftigung ist zu beachten.
• Die Beihilfe ist mit den offiziellen Formularen zu beantragen, die im Dezernat 3.23
angefordert werden können. Außerdem ist der „Antrag auf Gewährung einer Beihilfe"
auch im Internet unter www.uni-muenster.de/Rektorat/Formular/inhalt.htm abrufbar und
kann dort ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden.
• Soweit kein Umschlag der Beihilfestelle verwendet wird, sollte der Briefumschlag mit
dem Beihilfeantrag mit „Beihilfeantrag Vertraulich" gekennzeichnet werden. Hierdurch
wird sichergestellt, dass der Umschlag erst in der Abteilung 3.2 geöffnet wird.
• Die Beihilfe muss innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen,
spätestens jedoch ein Jahr nach erstmaliger Ausstellung der Rechnung beantragt
werden. Sonst verfällt der Anspruch. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der
Eingang des Antrages mit den Belegen bei der Universitätsverwaltung, Schlossplatz 2
(Datum des Eingangsstempel).
• Die geltend gemachten Aufwendungen müssen 100 € je Antrag übersteigen. Erreichen
die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, so wird hierfür eine Beihilfe
gewährt, wenn diese Aufwendungen 15 € übersteigen. Die Jahresfrist gilt auch hier.
Allgemeines zum Beantragungsverfahren
• Dem Antrag sind Originale oder Durchschriften der Rechnungen, bei Rezepten die
Originale oder Kopien der Rezepte mit Originalabgabestempel der Apotheke
vorzulegen. Sind beide Elternteile im öffentlichen Dienst beschäftigt und selbst
beihilfeberechtigt, müssen für Aufwendungen der Kinder die Originalbelege vorgelegt
werden.
• Bei erstmaliger Antragstellung Privatkrankenversicherter ist ein aktueller
Versicherungsnachweis vorzulegen, bei Versicherten in einer gesetzlichen
Krankenkasse ist immer ein Erstattungsnachweis der Krankenkasse beizubringen.
Der Beihilfebemessungssatz beträgt bei
1. Beihilfeberechtigten und Emeriti 50 %
mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern *) 70 %
2. berücksichtigungsfähigen Ehegatten **) 70 %
3. berücksichtigungsfähigen Kindern ***) 80 %.
*) Sind beide Elternteile im öffentlichen Dienst tätig, so stehen einem bzw. einer
Beihilfeberechtigten 50 % und dem bzw. der anderen Beihilfeberechtigten 70 % zu.
Über die Inanspruchnahme des Bemessungssatzes ist eine gemeinsame Erklärung
abzugeben. Das Formular kann bei der Beihilfestelle angefordert werden. Eine einmal
getroffene Erklärung ist bindend und kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden.
**) Ehegatten sind berücksichtigungsfähig, wenn sie nicht selbst beihilfeberechtigt sind und
der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten – bei Rentenbeginn nach dem
31.12.2003 zuzüglich der Differenz zwischen dem steuerlichen Ertragsanteil und dem
Bruttorentenbetrag – im Kalenderjahr vor der Antragstellung 18.000,- € nicht übersteigt.
***) Kinder sind berücksichtigungsfähig, solange sie im Familienzuschlag des
Beihilfeberechtigten tatsächlich oder dem Grunde nach berücksichtigungsfähig sind oder
nur wegen der Höhe ihrer Einkünfte und Bezüge nicht im Familienzuschlag
berücksichtigt werden.
Maßgebend für die Höhe des Bemessungssatzes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Entstehens der Aufwendungen:
- Zeitpunkt, in dem die ärztliche Behandlung erbracht wurde (Behandlungsdatum)
- Zeitpunkt, in dem eine Verordnung/ ein Rezept bei der Apotheke, im Sanitätshaus
oder beim Optiker eingelöst wird (Kaufdatum).
Wenn sich Ihre persönlichen Verhältnisse ändern, z.B. Nachwuchs, Abschluss der
Ausbildung eines Kindes, Grundwehrdienst/ Zivildienst eines Kindes, Änderung der
Einkommensgrenze über/ unter 18.000 € der Ehegattin/ des Ehegatten u.s.w., kann dies
eine Änderung ihres Beihilfebemessungssatzes zur Folge haben. Teilen Sie uns daher bitte
alle relevanten Änderungen rechtzeitig mit.
Wir empfehlen, den jeweils verbleibenden Prozentanteil über den Abschluss einer privaten
Kranken-/ Pflegeversicherung abzusichern.
1. Bemessungssatz
A Beamte
Gemäß § 3 Abs. 1 BVO sind nur die notwendigen Aufwendungen in angemessenem
Umfange beihilfefähig.
In der Regel entspricht der Rechnungsbetrag den medizinisch notwendigen Aufwendungen
und ist damit dem Grunde nach beihilfefähig. Einschränkungen gibt es z. B. bei
zahnärztlichen Leistungen (Überschreiten der Regelspanne 1,0- bis 2,3facher Gebührensatz
ohne ausreichende Begründung des Zahnarztes), Hilfsmitteln, Heilbehandlungen,
Sanatoriumsaufenthalten, Heilkuren und Aufwendungen in Todesfällen. Beihilfeberechtigte
und ihre berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen, die in der gesetzlichen
Krankenkasse versichert sind, erhalten keine Beihilfen zu Aufwendungen, zu denen ihre
Krankenkasse Sachleistungen bzw. Sachleistungssurrogate erbringt (z.B. für Hilfsmittel
einschließlich Sehhilfen und Medikamente). Auch gesetzliche Eigenanteile, z. B. bei
stationären Behandlungen, sind nicht beihilfefähig.
Beihilfefähige Aufwendungen sind:
1. ärztliche Behandlungen; jedoch nicht Aufwendungen zu wissenschaftlich nicht
anerkannten Heilbehandlungen;
2. zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlungen (Behandlungsbeginn bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres); zahntechnische Leistungen bei Zahnersatz,
Zahnkronen und Einlagefüllungen (Inlays) sind zu 60 %, bei kieferorthopädischen
Behandlungen sowie beihilfefähigen Implantatversorgungen zu 100 % beihilfefähig;
Implantatbehandlungen sind nur bei bestimmten Indikationen beihilfefähig; die
Beihilfefähigkeit muss von der Beihilfenfestsetzungsstelle vor Beginn der
Behandlung aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens schriftlich anerkannt worden
sein; sind die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit von Implantaten nicht erfüllt,
kann pauschal ein Betrag in Höhe von je 450 € für die ersten 3 und 250 € für jeden
weiteren durch eine Implantatversorgung ersetzten Zahn bis zu insgesamt 10 Zähnen
(Höchstbetrag 3.100 €) als beihilfefähig anerkannt werden; Reparaturen von
Implantaten einschl. Supra- und Brückenkonstruktionen, für die keine Indikation vorlag,
sind je ersetzten Zahn mit 250 € beihilfefähig;
3. heilpraktische Behandlungen nach dem Verzeichnis für Heilpraktiker (GebüH),
höchstens jedoch bis zu den Sätzen der Gebührenordnung für Ärzte;
4 a) stationäre Behandlungen in Höhe nach der Bundespflegesatzverordnung
berechnungsfähigen Vergütungen (allgemeiner Pflegesatz); wird Wahlarztbehandlung
(Chefärztin/-arzt, Belegärztin/-arzt) in Anspruch genommen, ist der beihilfefähige
Betrag um 10 € täglich für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr zu kürzen; wird
zusätzlich ein Zweibettzimmer in Anspruch genommen, ist der Betrag um weitere 15 €
täglich für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr zu kürzen; diese Regelung ist auf jede
berücksichtigungsfähige Person anzuwenden;
4 b) stationäre Behandlungen der zweiten oder dritten Klasse einer privaten Krankenanstalt
(Privatklinik) abzüglich eines Betrages von 25 € täglich für höchstens 30 Tage im
Kalenderjahr je berücksichtigungsfähige Person; Vergleichsberechnung mit Uniklinik
2. Beihilfefähige Aufwendungen
5. ambulante psychotherapeutische Sitzungen, bei denen Psychotherapie indiziert ist,
nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle; fünf probatorische,
Behandlungen sind ohne vorheriges Anerkennungsverfahren beihilfefähig;
6. Sanatoriumsaufenthalte und Heilkuren sowie Müttergenesungskuren und Mutter- /
Vater-Kind-Kuren nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle; bei
Kuren wird zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung ein Zuschuss von 20,- €
täglich gewährt; wird eine Sanatoriumsbehandlung in NRW durchgeführt, werden bei
einer Entfernung bis 50 km 50,- €, bei einer Entfernung von mehr als 50 km 100,- € als
Beförderungskosten pauschal für Hin- und Rückfahrt als beihilfefähig anerkannt. Wird
eine Sanatoriumsbehandlung außerhalb von NRW durchgeführt, obwohl sie laut
amtsärztlichem Gutachten auch in NRW durchgeführt werden könnte, werden pauschal
100,- € als Beförderungskosten für die Hin- und Rückfahrt anerkannt;
7. Heilbehandlungen (Massagen usw.) im Rahmen des vom Finanzministerium
herausgegebenen Leistungsverzeichnisses;
8. ärztlich verordnete Heilmittel (Medikamente, Verbandmittel); nicht jedoch nachträglich
verordnete Medikamente für bereits beschaffte, oder für wissenschaftlich nicht
anerkannte Heilmittel, oder nach § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V von der Versorgung
in der gesetzlichen Krankenkasse ausgeschlossene Arzneimittel; 9. ärztlich verordnete
Hilfsmittel, zu denen auch Körperersatzstücke, Kontrollgeräte sowie Apparate zur
Selbstbehandlung rechnen; beihilfefähig sind die Aufwendungen für Anschaffung und
Reparatur, sofern keine Höchstbeträge vorgeschrieben sind; einige Hilfsmittel ab
einem Wert von 1.000,- € sind nur bei vorheriger Anerkennung durch die
Festsetzungsstelle beihilfefähig; Brillengläser und Kontaktlinsen (nur bei
entsprechender medizinischer Voraussetzung) sind im Rahmen der Notwendigkeit in
angemessenem Umfange entsprechend den Regelungen der BVO beihilfefähig;
10. im Geburtsfall (Säuglings- u. Kleinkinderausstattung) ein Zuschuss in Höhe von 170 €;
11. im Todesfall Überführungskosten vom Sterbeort im Inland zur Beisetzungsstelle oder
vom Sterbeort zum nächstgelegenen Krematorium und von dort zur Beisetzungsstelle;
12. im Pflegefall Leistungen entsprechend der Leistungszusage der Pflegeversicherung
nach dem SGB XI (Pflegegeld, Pflegesachleistung, Leistungen bei stationärer Pflege,
Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege);
13. Auslandsaufwendungen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) entstehen, sind
grundsätzlich ohne besonderen Kostenvergleich mit den in der BRD entstandenen
Aufwendungen beihilfefähig, wenn gebietsfremden Personen nicht regelmäßig höhere
Gebühren als ansässigen Personen berechnet werden. Als Nachweis hierfür reicht
eine Bescheinigung des ausländischen Krankenhauses oder Arztes aus;
Beförderungskosten sind nicht beihilfefähig;
bei Kosten bis 1.000,- € – auch bei Behandlungen außerhalb der EU oder des EWR –
ist grundsätzlich kein Kostenvergleich vorzunehmen;
Sanatoriumsbehandlungen oder Heilkuren in der EU oder dem EWR bedürfen der
vorherigen Anerkennung. Bei ambulanten Heilkuren ist eine Bescheinigung
beizubringen, dass der ausländische Ort als Kurort anerkannt ist.
B Pflichtversicherte (Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter,
Auszubildende) und freiwillig in einer gesetzlichen
Krankenkasse versicherte Angestellte, deren Arbeitsverhältnis
vor dem 01.01.1999 begründet wurde
Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte sowie ihre berücksichtigungsfähigen
Familienangehörigen sind ausschließlich auf die ihnen zustehenden Sachleistungen ihrer
Krankenkasse angewiesen.
Zu den folgenden Leistungen kann dennoch anteilig entsprechend der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit eine Beihilfe gewährt werden:
1. Kosten für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung (Zuschuss),
2. Kosten für Zahnersatz und Zahnkronen;
nicht jedoch zu den Kosten für kieferorthopädische Behandlungen, Implantate,
funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen sowie Einlagefüllungen
(Inlays),
C Privat krankenversicherte Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor
dem 01.01.1999 begründet wurde
Beihilfefähige Aufwendungen sind unter A aufgeführt (Ausnahmen: Nrn. 6 und 12).
Rehabilitative Behandlungen (Kuren, Sanatoriumsbehandlungen und
Anschlussheilbehandlungen) müssen bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger
beantragt werden (z. B.: BfA, LVA).
Die privat krankenversicherten Angestellten teilen sich in folgende drei Gruppen auf:
a) Privat Krankenversicherte mit Zuschuss
Bei Bediensteten, die bereits vor dem 01.01.1999 einen Arbeitgeberzuschuss zu ihrem
Krankenversicherungsbeitrag erhalten haben, sind die unter A (Ausnahmen: Nrn. 6 und
12) angegebenen Aufwendungen wie bisher beihilfefähig (beihilfefähiger Betrag
abzüglich Krankenversicherungsleistungen).
b) Privat Krankenversicherte ohne Zuschuss
Bedienstete, die bereits vor dem 01.01.1999 auf den Arbeitgeberzuschuss zu ihrem
Krankenversicherungsbeitrag verzichtet haben, erhalten auf ihre Aufwendungen eine
Beihilfe ohne vorherigen Abzug der Krankenversicherungsleistungen.
c) Privat Krankenversicherte, deren Krankenversicherungsvertrag nach dem 31.12.1998
begründet wurde.
Die Beihilfe dieser Personengruppe wird wie unter a) berechnet, unabhängig davon, ob
der Arbeitgeberzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag tatsächlich in Anspruch
genommen wird. Maßgebend ist, dass diesen Personen nach § 257 SGB V ein
Arbeitgeberzuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag dem Grunde nach
zusteht, was in der Regel der Fall ist.
Die Kostendämpfungspauschale gilt nur für privat versicherte Beihilfeberechtigte.
Die Höhe der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den bei der erstmaligen
Antragstellung im Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen. Hierbei ist unerheblich, in
welchem Jahr die Rechnungen und sonstigen Belege ausgestellt wurden.
Die auszuzahlende Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem Aufwendungen entstanden sind, um
die folgende Kostendämpfungspauschale gekürzt:
Stufe Besoldungsgruppen/Vergütungsgruppen Betrag
1 A 7 bis A11, BAT VIb bis IVa 150 €
2 A12 bis A15, B1, C1, C2, H1 bis H3, R1, W1, W2, BAT III bis Ia 300 €
3 A16, B2, B3, C3, H4, H5, R2, R3, W3, BAT I 450 €
4 B4 bis B7, C4, R4 bis R7 600 €
5 Höhere Besoldungsgruppen 750 €
Soweit in der Besoldungsgruppe W1 eine Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 zur
BBesO W und in den Besoldungsgruppen W2 und W3 neben dem Grundgehaltssatz ein
monatlicher Leistungsbezug nach §§ 12 und/ oder 14 LBesG bezogen wird, ergibt sich die
Höhe der Kostendämpfungspauschale durch einen Vergleich des monatlichen
Gesamtbezugs des Antragsmonats mit den jeweils niedrigsten Grundgehaltsstufen (A16, B2,
B4 bzw. B8).
Die vorgenannten Beträge werden bei Teilzeitbeschäftigung anteilig entsprechend der
vereinbarten Arbeitszeit vermindert.
Die Kostendämpfungspauschale vermindert sich um 60 € für jedes berücksichtigungsfähige
Kind oder jedes Kind, das nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, weil es selbst
beihilfeberechtigt ist.
Bei Beihilfeberechtigten, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und
bei Personen mit Ansprüchen auf Leistungen der Krankheitsfürsorge nach § 85a Abs. 4 LBG
(Urlaub aus familienpolitischen Gründen) oder nach § 86 Abs. 2 Satz 3 LBG (Elternzeit),
entfällt die Kostendämpfungspauschale.
Aktueller Hinweis:
Die Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, mit denen eine
verfassungsrechtliche Überprüfung erreicht werden sollte, hat das Bundesverfassungsgericht
mit Beschluss vom 27.09.2005 für unzulässig erklärt. Da das Oberverwaltungsgericht für
das Land NRW – Urteil vom 12.11.2003 – und das Bundesverwaltungsgericht – Urteile vom
03.07.2003 – die Kostendämpfungspauschale als verfassungsgemäß angesehen haben,
wurden alle bisher vorgenommenen vorläufigen Festsetzungen mit Runderlass des
Finanzministeriums vom 01.12.2005 für endgültig erklärt.
Da dieser Leitfaden nur einen groben Überblick über die Regelungen der
Beihilfenverordnung des Landes NRW vermittelt und sich darüber hinaus Änderungen
ergeben, können Rechtsansprüche daraus nicht abgeleitet werden.
3. Kostendämpfungspauschale

 

 

 

 

 

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