Beihilfe in Niedersachsen

 

 Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken 

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Beihilferegelungen der Länder: Niedersachsen 

Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Niedersachsen

Rechtsgrundlage:
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO) aufgrund von § 80 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)

Aktuelles
Niedersachsen hat die Beihilfeverordnung letztmals zum 01.07.2017 geändert. Den gesamten Text der neuen Verordnung und die wichtigsten Änderungen können Sie in einer Zusammenstellung unter www.beihilfevorschriften.de einsehen.

Hier zum Direktlink der Beihilfeverordnung von Niedersachsen
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BhV+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true

Weitere Beihilfeinformationen des Landes Niedersachsen
http://www.nlbv.niedersachsen.de/beihilfe_heilfuersorge/beihilfe_allgemein/

Änderung seit 01. Januar 2017: Polizeivollzugsbeamte können wieder Heilfürsorge erhalten

Polizeivollzugsbeamte sowie Feuerwehrbeamte des Landes Niedersachsen können ab dem 01.01.2017 wieder einen Anspruch auf Heilfürsorge erhalten. Ein Anspruch auf Heilfürsorge wird gewährt, wenn ein monatlicher Beitrag von insgesamt 1,3 % des Grundgehaltes angerechnet wird. Hierbei besteht jedoch ein Wahlrecht: Bis zum 31.12.2017 können Polizeivollzugsbeamte, die bisher Beihilfe erhielten, gegenüber der Heilfürsorgestelle schriftlich erklären das sie Heilfürsorge
erhalten zu wollen. Sie erhalten dann ab dem nächsten Monatsersten Heilfürsorge.

Polizeivollzugsbeamte, die ab dem 01.01.2017 in Dienst treten, erhalten automatisch Heilfürsorge, es sei denn, sie erklären schriftlich, dass sie darauf verzichten. Heilfürsorge erhielten in Niedersachsen auch bereits bisher Polizeibeamte, die vor 1999 verbeamtet wurden.

Bei Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge besteht erst im Ruhestand ein Absicherungsbedarf von 30 Prozent. Die berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhalten hingegen weiterhin einen Beihilfeanspruch.


Antragsgrenzen & Fristen

Die Antragsgrenze für die Beihilfegewährung beträgt 100 Euro.

Die Ausschlussfrist beträgt ein Jahr.

Arzneimittel

Aufwendungen für Arzneimittel sind nach Verordnung durch einen Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker beihilfefähig.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und
- sonstige in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verordnungsfähige Arzneimittel (z. B. Husten- und Schnupfenmittel, Viagra oder Abmagerungs- und Haarwuchsmittel).

Ausgenommen davon sind Aufwendungen für Arzneimittel für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Kinder mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 SGB V festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (www.dimdi.de) aufgestellten Festbeträge beihilfefähig.

Beihilfebemessungssätze

Vgl. Bund (Seite 50 ff.)

Der erhöhte Bemessungssatz bei zwei oder mehr Kindern erhält derjenige Beihilfeberechtigte, der den Familienzuschlag erhält. Abweichend kann eine abweichende Vereinbarung getroffen werden, sofern der erhöhte Bemessungssatz nicht schon durch Rechtsvorschrift einer Person fest zugewiesen wurde (z. B. § 46 Abs. 3 Satz der BBhV ).

Auswirkung von Zuschüssen auf den Bemessungssatz

Wird zu den Beiträgen für eine private Krankenversicherung aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Regelungen ein monatlicher Zuschuss in Höhe von mindestens 41 Euro gewährt, ermäßigt sich der Bemessungssatz für die Aufwendungen des Zuschussempfängers um 20 vom Hundert.

Berücksichtigungsfähige Personen

Beihilfefähig sind Aufwendungen von Ehegatten/ Lebenspartnern, wenn deren Gesamtbetrag der Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr vor der Antragstellung 18.000 Euro nicht überstiegen hat oder im Kalenderjahr der Antragstellung 18.000 Euro nicht übersteigt.

Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen)

Die beihilfefähigen Aufwendungen für Arzneimittel mindern sich um einen Abzugsbetrag von 10 Prozent, mindestens jedoch 5 Euro, höchstens um 10 Euro, je Arzneimittel.

Ein Eigenbehalt wird von Aufwendungen für ein Arzneimittel nicht abgezogen, wenn das Arzneimittel in der vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (www.gkv-spitzenverband.de) veröffentlichten Liste der Arzneimittel, die von der Zuzahlung befreit sind, enthalten ist.

Befreiung vom Abzug von Eigenbehalten und Beihilfe für Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

Eigenbehalte sind für ein Kalenderjahr auf Antrag nicht mehr abzuziehen, soweit sie innerhalb des Kalenderjahres den Grenzbetrag überschreiten. Der Grenzbetrag beträgt zwei Prozent (Chroniker: ein Prozent) der Summe der jährlichen Einkünfte.

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel:

Auf Antrag wird für Aufwendungen für ärztlich / zahnärztlich oder von einem Heilpraktiker verordnete nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel, die innerhalb eines Kalenderjahres entstanden sind, eine Beihilfe gewährt, soweit sie den Grenzbetrag überschreiten. Die Anträge müssen vor Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Aufwendungen entstanden sind.

Bei der Ermittlung, ob der Grenzbetrag überschritten wird, sind die Aufwendungen für das Arzneimittel abzüglich eines fiktiven Eigenbehalts (Eigenbehalt in Höhe von 10 Prozent, jedoch mindestens fünf und höchstens zehn Euro) entsprechend der Höhe des Bemessungssatzes zu berücksichtigen. Hierbei sind die Aufwendungen für das Arzneimittel abzüglich eines fiktiven Eigenbehalts entsprechend der Höhe des Bemessungssatzes zu berücksichtigen. Diese Regelung gilt nicht bei Aufwendungen für
- Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten,
- Mund- u. Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen, geschwürigen Erkrankungen der Mundhöhle oder nach chirurgischen Eingriffen im Hals- Nasen- oder Ohrenbereich,
- Abführmittel, ausgenommen bei Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden etc.
- Arzneimittel gegen Reisekrankheit, ausgenommen gegen Erbrechen bei einer Tumortherapie etc., sowie
- Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht.

Geburt

Bei Schwangerschaft und Geburt sind neben den üblichen Leistungen wie ärztliche Behandlungen, ärztlich verordnete Heilbehandlungen usw. auch folgende Leistungen beihilfefähig:
- Schwangerschaftsüberwachung,
- Leistungen einer Hebamme oder des Entbindungspflegers (in einer von diesen geleiteten Einrichtung),
- eine Haus- und Wochenpflegekraft für bis zu zwei Wochen nach der Geburt bei einer Hausentbindung oder bei einer ambulanten Entbindung.

Heilpraktiker

Leistungen für Heilpraktiker sind beihilfefähig, wenn die Leistung in Anlage 2 zur NBhVO aufgeführt ist bzw. damit vergleichbar ist. Die Angemessenheit richtet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte; Überschreitungen des Schwellenwerts werden nur anerkannt, wenn patientenbezogene Besonderheiten dies rechtfertigen.

Pflege

- Ambulant
- Stationär

Vgl. Bund (Seite 104 f.)

Abweichend zum Bund sind bei vollstationärer Pflege in einer zugelassenen Einrichtung die für die Einrichtung vereinbarten Pflegesätze bis zur vollen Höhe beihilfefähig. Es erfolgt kein Rückgriff auf die Pauschalbeträge nach § 43 SGB XI. Diese Aufwendungen dürfen jedoch nicht 75 Prozent des Heimentgelts übersteigen.

Neben den pflegebedingten Aufwendungen sind Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten beihilfefähig, wenn sie einen Eigenanteil überschreiten. Bei der Berechnung des Eigenanteils sind als Einnahmen des Beihilfeberechtigten und des Ehegatten bzw. Lebenspartners zu berücksichtigen:

Der Eigenanteil von den vorgenannten Einnahmen beträgt:

Bei Beihilfeberechtigten mit Einnahmen einschließlich Renten usw. bis zur Höhe des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 9 NBesG zzgl. Familienzuschlag der Stufe 1 und der allgemeinen Stellenzulage:
- mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 30 v. H. der Einnahmen,
- mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 25 v. H. der Einnahmen,

Bei Beihilfeberechtigten mit höheren Einnahmen:
- mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 40 v. H. der Einnahmen,
- mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 35 v. H. der Einnahmen,

Bei alleinstehenden Beihilfeberechtigten 70 v. H. der Einnahmen

Bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähiger Angehöriger ebenfalls 70 v. H. der Einnahmen.

Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden für alle Beihilfeberechtigten ohne Berücksichtigung eines Beihilfebemessungssatzes zu 100 Prozent als Beihilfe gezahlt. Es können jedoch lediglich die niedrigsten Sätze für Unterkunft und Verpflegung sowie die genehmigten Investitionskosten berücksichtigt werden. Gesondert vereinbarte Zusatzleistungen (§ 88 Abs. 1 SGB XI) für besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen finden keine Berücksichtigung.

Zusätzliche Härtefallregelung ab 01.01.2013

Darüber hinaus kann im Rahmen einer Härtefallregelung eine weitere Beihilfe gewährt werden, soweit von den monatlichen Einnahmen nach Abzug der Aufwendungen für die vollstationäre Pflege und nach Anrechnung der Beihilfe und der Leistungen der Pflegeversicherung nicht ein einnahmenabhängiger Mindestbetrag verbleibt. Unabhängig einer Beihilfe für die „Hotelkosten“ kann sich aufgrund der Härtefallregelung eine zusätzliche Beihilfe ergeben.

Der Mindestbetrag von den vorgenannten Einnahmen beträgt:

Bei Beihilfeberechtigten mit Einnahmen einschließlich Renten usw. bis zur Höhe des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 9 BBesO
- mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 v. H. der Einnahmen,
- mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 75 v. H. der Einnahmen.

Bei Beihilfeberechtigten mit höheren Einnahmen:
- mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 60 v. H. der Einnahmen,
- mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 65 v. H. der Einnahmen.

Bei alleinstehenden Beihilfeberechtigten 30 v. H. der Einnahmen.

Bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähiger Angehöriger ebenfalls 30 v. H. der Einnahmen.

Eine sich evtl. ergebende weitere Beihilfe wird für alle Beihilfeberechtigten zu 100 Prozent gewährt.

Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung

Vgl. Bund (Seite 125 ff.)

Aufwendungen für ambulante medizinische Vorsorgeleistungen in einem anerkannten Kurort sind nach vorheriger Anerkennung auch für berücksichtigungsfähige Angehörige und Versorgungsempfänger beihilfefähig.

Behandlung in Privatkliniken

Behandlungen in Kliniken, deren Abrechnung nicht nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) oder der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) erfolgt, sind nur bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie nach dem KHEntgG oder der BPflV entstanden wären. Es erfolgt eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen einer Privatklinik auf die Höhe der DRG-Fallpauschalen nach dem KHEntgG oder der BPflV oder der tagesgleichen Pflegesätze eines Krankenhauses der Maximalversorgung.

Aufwendungen für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Arbeitsfähigkeitsbescheinigungen und Bescheinigungen nach § 9 a der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung werden Ihnen zu 100 Prozent erstattet.

Todesfälle

Vgl. Bund (Seite 104)

Stirbt die beihilfeberechtigte Person, erhält die Beihilfen zu den bis zum Tod entstandenen Aufwendungen der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft. Dies ist durch Erbschein nachzuweisen. Bei einer Erbengemeinschaft kann die Zahlung der Beihilfe nur auf ein gemeinsames Konto der Erbengemeinschaft erfolgen; ausnahmsweise kann die Beihilfe auch auf das Konto eines Mitgliedes der Erbengemeinschaft überwiesen werden. Dann muss schriftlich nachgewiesen werden, dass die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft damit einverstanden sind.

Wahlleistungen

Wahlleistungen (Chefarztbehandlung bzw. Unterbringung im Zweibettzimmer) sind nicht beihilfefähig.

Zahnärztliche Leistungen

Beihilfefähigkeit von Implantaten
Ohne Vorliegen einer Indikation sind Aufwendungen für bis zu vier Implantate je Kiefer beihilfefähig. Bei einem atrophischen zahnlosen Oberkiefer sind Aufwendungen für bis zu sechs Implantate beihilfefähig. Aufwendungen für weitere Implantate sind nur bei Vorliegen bestimmter Indikationen beihilfefähig.

Zum Schluss …

Früherkennung

Die Aufwendungen für Früherkennungsuntersuchungen sind beihilfefähig bei:
- Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
- Kindern und Jugendlichen zwischen dem vollendeten 13. und dem vollendeten 14. Lebensjahr,
- Frauen vom Beginn des 20. Lebensjahres, bei Männern vom Beginn des 45. Lebensjahres an einmal jährlich die Kosten für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen,
- Personen ab Vollendung des 35. Lebensjahres jedes zweite Jahr die Kosten für eine Gesundheitsuntersuchung.

Prävention

Je Kalenderjahr sind die Aufwendungen für bis zu zwei Gesundheits- und Präventionskurse (zur Bewegungsgewohnheit, Ernährung, Stressmanagement oder Suchtmittelkonsum) beihilfefähig.

Voraussetzung ist, dass die Kurse von der gesetzlichen Krankenversicherung als förderfähig anerkannt sind und eine Mindestteilnahme nachgewiesen wird. Je Kurs beträgt die Beihilfe maximal 75 Euro.


 

UT BH 2018 / 20211102


 

Antragsformulare, Informationsblätter und Bescheinigungen

Auf der Seite des Niedersächsischen Amtes für Besoldung und Versorgung (NLBV) finden Sie alle Antragsformulare, Informationsblätter und Bescheinigungen des NLBV aus dem Bereich der Beihilfe.

>>>hier zum NLBV

 

Allgemeine Informationen und Antragsformulare

Informationsblätter

Allgemeines Informationsblatt über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Vordr. 2719)/Stand 10.2019 - Download (PDF)

Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Beihilfe (Vordr. 2654)/Stand 04.2016 - Download (PDF)

Informationsblatt für neu eingestellte Beamtinnen und Beamte (Vordr. 2719a)/Stand 01.2019 - Download (PDF)

Informationsblatt zur Beihilfegewährung für neue Versorgungsempfängerinnen und -empfänger (Vordr. 2719c)/Stand 01.2019 - Download (PDF)

Antragsformulare

Beihilfeantrag (S 001 A)/Stand 01.2019 - Download (PDF)

Ergänzungsblatt zum Beihilfeantrag (Vordr. S 002)/Stand 08.2021) - Download (PDF)

Berechtigtenbestimmung (Vordr. 2652)/Stand 04.2016 - Download (PDF)

Antrag auf Abschlagszahlung (Vordr. 2724a)/Stand 03.2020 - Download (PDF)

Vollmacht (Vordr. 2128 / Stand 04.2021) - Download (PDF)

 

Anzeigeformular zur Vorlage bei der Personalstelle

Unfallanzeige (Vordr. 037_020) PDF

 

Informationen zu Heilmitteln und Hilfsmitteln

Heilmittel (Vordr. 2724d)/ Stand 06.2020 - Download (PDF)

Heilmittel in Einrichtungen für kranke und behinderte Menschen (Vord. 2724e)/Stand 10.2019 - Download (PDF)

Medizinisches Aufbautraining und Medizinische Trainingstherapie (Vordr. 2724k) - Download (PDF)

Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP - Vordr. 2724f) - Download (PDF)

Hilfsmittel (Vordr. 2708e) / Stand 07.2017 - Download (PDF)

Sehhilfen (Vordr. 2725b) / Stand 10.2019 - Download (PDF)


Informationen und Antragsformulare zu Rehabilitationsmaßnahmen (Reha), Vorsorge (u.a. im Kurort) und Prävention
 
Infoblatt Mutter- oder Vater- oder Mutter-Kind oder Vater-Kind Maßnahme (Vordr. 2707d) / Stand 07.2020 - Download (PDF)

Infoblatt Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Vorsorge und Prävention (Vordr. 2711e) / Stand 11.2017 - Download (PDF)

Infoblatt Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen (Vordr. 2711f)/Stand 10.2019 - Download (PDF)

Infoblatt familienorientierte Rehabilitationsmaßnahmen (Vordr. 2711k/Stand 10.2019) - Download (PDF)

 

Antragsformulare

Antrag Mutter- oder Vater- oder Mutter-Kind oder Vater-Kind Maßnahme (Vordr. 2707)/Stand 10.2019 - Download (PDF)

Antragsanlage Ärztliche Bescheinigung Mutter- oder Vater- oder Mutter-Kind oder Vater-Kind Maßnahme (Vordr. 2707a)/Stand 10.2019 - Download (PDF)

Antrag Stationäre Rehabilitationsmaßnahme (Vordr. 2709a)/Stand 04.2019 - Download (PDF)

Antragsanlage Ärztliche Bescheinigung für eine stationäre Rehabilationsmaßnahme (Vordr. 2710c)/Stand 10.2019 - Download (PDF)

Antrag Ambulante medizinische Vorsorgeleistung in einem anerkannten Kurort (Vordr. 2709b)/Stand 04.2019 - Download (PDF)

Antragsanlage Ärztliche Bescheinigung für eine Ambulante medizinische Vorsorgeleistung in einem anerkannten Kurort (Vordr. 2709c)/Stand 11.2017 - Download (PDF)

 

Informationen und Antragsformulare zur Pflege

Dauernde Pflegebedürftigkeit im häuslichen und teilstationären Bereich (Vordr. 2720g)/Stand 07.2017 - Download (PDF)

Ambulante zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (Vordr. 2720n)/Stand 07.2017 - Download (PDF)

Vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung (Vordr. 2722h)/Stand 03.2020 - Download (PDF)

 

Antragsformulare

Einkommenserklärung bei vollstationärer Pflege (Vordr. 2722i)/Stand 09.2017 - Download (PDF)


Informationen und Antragsformulare zu ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen

Zahnärztliche Leistungen (Vordr. 2712) / Stand 07.2020 - Download (PDF)

Ambulante psychotherapeutische Behandlungen (Vordr. 2738)/Stand 10.2019 - Download (PDF)


Antragsformulare

Bescheinigung zur Implantatversorgung des Zahnarztes (Vordr. 2712c)/Stand 04.2016 - Download (PDF)

Bescheinigung zum klinischen Funktionsstatus (Vordr. 2712g)/Stand 04.2016 - Download (PDF)

Anforderung Antragsformular Psychotherapie (Vordr. 2738g)/Stand 04.2016 - Download (PDF)


Bescheinigung zu Arzneimitteln

Bescheinigung Ausnahmefall für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (Vordr. 2723a / Stand 11.2018 - Download (PDF)

 

Informationen und Antragsformulare zur Härtefallregelung

 
Härtefallregelung (Vordr. 2730h) / Stand 11.2020 - Download (PDF)
 
Antragsformulare

Antrag auf Befreiung vom Abzug der Eigenbehalte (Vordr. 2730b)/Stand 01.2018 - Download (PDF)

Antrag auf Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (Vordruck 2730e)/Stand 01.2018 - Download (PDF)


Sonstige Informationen und Antragsformulare

Krankenhausbehandlung (Vordr. 2705a)/Stand 04.2020 - Download (PDF)

Informationsblatt Dienstunfallfürsorge (Vordr. 2751) / Stand 10.2017 - Download (PDF)

Informationsblatt Fahrtkosten (Vordr. 2726)/Stand 10.2019 - Download (PDF)

Informationsblatt Haushaltshilfe (Vordr. 2708)/Stand 07.2017 - Download (PDF)

Komplextherapie (Vordr. 2728)/Stand 10.2019 - Download (PDF)

Wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden (Vordr. 2706)/Stand 10.2019 - Download (PDF)

Künstliche Befruchtung (Vordr. 2737)/Stand 04.2016 - Download (PDF)

Aufwendungen im Ausland (Vordr. 2724i)/Stand 08.2016 - Download (PDF)

Aufwendungen in Todesfällen (Vordr. 2716)/Stand 04.2016 - Download (PDF)

Abzug von Eigenbehalten (Vordr. 2730)/ Stand 10.2019 - Download (PDF)

 
Antragsformulare

Antrag auf Erstattung der Kosten eines Heilverfahrens (Vordr. 2752a/Stand 03.2016) - Download (PDF)

Antrag ambulante Beförderungskosten (Vordr. 2726b)/Stand 10.2019 - Download (PDF)

Anlage zum Beihilfeantrag zur Erstattung von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe (Vordr. 2708c)/Stand 07.2017 - Download (PDF)

Behandlungsplan für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung (Vordr. 2737a)/Stand 02.2018 - Download (PDF)


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Red 20211102

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