Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung): § 16a Zulage für Soldaten im Unterdruckkammerdienst

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Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung): § 16a Zulage für Soldaten im Unterdruckkammerdienst

vom 27. Mai 2013, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 597, 598)

 

§ 16a Zulage für Soldaten im Unterdruckkammerdienst

(1) Soldaten im Unterdruckkammerdienst beim Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe, die in einer simulierten Höhe von mindestens 5.000 m verwendet werden, erhalten eine Zulage.

(2) Die Zulage beträgt 7,67 Euro für jeden Einsatz nach Absatz 1, höchstens jedoch 76,70 Euro monatlich. Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen.

(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Fliegerzulage nach § 23f.


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Red 20231128

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