Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern

 

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Beihilferegelungen der Länder: Mecklenburg-Vorpommern 


Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern

Rechtsgrundlage:

§ 80 Landesbeamtengesetz (LBG M-V) - Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen werden grundsätzlich nach den für die Beamten des Bundes geltenden Vorschriften gewährt

Aktuelles

Mecklenburg-Vorpommern hat in seinem Landesbeamtengesetz (§ 80) die Grundlagen zur Beihilfe normiert dort auf die jeweils geltenden Vorschriften der Bundesbeihilfeverordnung verwiesen (siehe Seite 247 ff.). Hier zum Direktlink der Beihilfeverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern  https://www.laf-mv.de/bezuege/Beihilfe/Rechtsquellen/

Beihilfeinformationen des Landes Mecklenburg-Vorpommern https://www.laf-mv.de/bezuege/Beihilfe/

Antragsgrenzen & Fristen

Vgl. Bund (Seite 53 f.)

Beihilfebemessungssätze

Vgl. Bund (Seite 50 ff.)

Berücksichtigungsfähige Personen

Vgl. Bund (Seite 43)

Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen)

Vgl. Bund (Seite 70 f.)

Geburt

Vgl. Bund (Seite 102)

Pflege

- Ambulant
- Stationär

Vgl. Bund (Seite 104 f.)

Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung

Vgl. Bund (Seite 125 ff.)


Todesfälle

Vgl. Bund (Seite 104)

Wahlleistungen

Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht
- für Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die bisher ergänzend zur Regelung bezüglich stationärer Wahlleistungen versichert waren oder die mit Rücksicht auf das bisher geltende Beihilferecht keinen Anlass zur Versicherung stationärer Wahlleistungen hatten und ohne ihr Verschulden und entgegen ihrer erkennbar gewordenen Absicht aus anderen als finanziellen Gründen
a) keinen oder keinen vollständigen Versicherungsschutz für stationäre Wahlleistungen der
b) keinen oder keinen vollständigen, dem neuen Beihilferecht angepassten Krankenversicherungsschutz unter Ausschluss stationärer Wahlleistungen erhalten können.

Zum Schluss …

Vorsorge

Vgl. Bund (Seite 97)

Behandlung in Privatkliniken

Vgl. Bund (Seite 74)

BH 2018


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