Beihilfeverordnung: § 12 Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt

 

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Beihilfeverordnung 

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§ 12 Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt

Aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen

1. für die Schwangerschaftsüberwachung und ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik, 2. entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9, 3. für die Hebamme und den Entbindungspfleger, 4. für die pauschalen Kosten der Unterkunft, Verpflegung und Pflege in einem Geburtshaus, 5. für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer Krankenanstalt oder Arztpraxis bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 gepflegt wird; § 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 gilt entsprechend, 6. entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 6 für das Kind.


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