Beihilferecht in Berlin

 

 Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken 

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern selbst komplizierte Sachverhalte in verständlicher Form.

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden


.

Zurück zur Startseite

Beihilferegelungen der Länder: Berlin

Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Berlin

Rechtsgrundlage:
Landesbeihilfeverordnung (LBhVO) aufgrund § 76 Landesbeamtengesetz (LBG) – Basis: weitgehend Regelungen des Bundes

Aktuelles:
Berlin hat die Landesbeihilfeverordnung (LBhVO) letztmals zum 21.01.2017 geändert. Den gesamten Text der Verordnung und weitere wichtige Beihilferegelungen können Sie hier einsehen.

Direktlink zur Beihilfeverordnung von Berlin
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/1dyy/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BhVBEV4IVZ&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint

Bei der Berliner Regelung der Beihilfe, ist es sinnvoll, auch den Direktlink zum Landesbeamtengesetz zu beachten:
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/1dyy/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BhVBEV4IVZ&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint

Mit einer Dritten Änderungsverordnung soll noch im Jahr 2018 das Beihilferecht aktualisiert werden.

Beihilfeinformationen des Landes Berlin: https://www.berlin.de/landesverwaltungsamt/beihilfe/

Freie Heilfürsorge
Freie Heilfürsorge, Geburtsdatum sind in Berlin nicht versichert
SGB V Krankenhilfe, Prozenttarif (v.H.-Satz angeben)
Festkosten - Zusatz oder § 5 pflicht- § 9

ACHTUNG:
Sehr hilfreich ist das Glossar auf der Seite vom Land Berlin... 


Antragsgrenzen & Fristen

Vgl. Bund (Seite 53 f.)

Arzneimittel

Bei Arzneimitteln gibt es keinen Ausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Aufwendungen für die von einem Arzt einem Zahnarzt oder einem Heilpraktiker schriftlich verordneten oder bei einer ambulanten Behandlung verbrauchten Arznei- und Verbandmittel sind beihilfefähig. Verordnete Arzneimittel müssen auf dem Rezept eine Pharmazentralnummer aufweisen, es sei denn, die Arzneimittel sind im Ausland gekauft worden. Sind für Arznei- und Verbandmittel Festbeträge festgesetzt, sind darüber hinausgehende Aufwendungen nicht beihilfefähig.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1. Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen, es sei denn, dass im Einzelfall die die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und
a) es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder
b) die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,
2. Arzneimittel zur Behandlung von
a) Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen
handelt,
b) Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei
aa) Pilzinfektionen,
bb) Geschwüren in der Mundhöhle oder
cc) nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,
c) Verstopfung (mit Ausnahmeregelungen) oder
d) Reisekrankheiten (mit Ausnahmeregelungen),
3. hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung (dies gilt nicht bei Personen unter 20 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden).

Medizinprodukte

Für Medizinprodukte gelten die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden.

Beihilfebemessungssätze

Vgl. Bund (Seite 50 ff.)

Berücksichtigungsfähige Personen

Vgl. Bund (Seite 43)

Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen)

Eigenbehalte

Abzug von Eigenbehalten von den beihilfefähigen Aufwendungen:
-vollstationäre Krankenhausaufenthalte / Anschlussheil- und Suchtbehandlungen: 10 Euro je Kalendertag (höchstens 28 Tage / Jahr).
- stationäre Rehabilitationsmaßnahmen: 10 Euro je Kalendertag

Belastungsgrenzen

Eigenbehalte sind auf Antrag nicht abzuziehen, soweit sie für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen die Belastungsgrenze überschreiten. Die Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent der jährlichen Einnahmen (für Chroniker: 1 Prozent).

Kostendämpfungspauschale

Die Kostendämpfungspauschale in Berlin (60 Euro ab A 7 bis 780 Euro ab B 8) wurde mit Artikel 2 des Haushaltsumsetzungsgesetzes zum 1.1.2018 abgeschafft.

Geburt

Bei einer Schwangerschaft und in Geburtsfällen sind neben den allgemeinen Aufwendungen in Krankheitsfällen folgende Aufwendungen beihilfefähig:
- die Schwangerschaftsüberwachung,
- die Hebamme oder den Entbindungspfleger,
- von Hebammen geleitete Einrichtungen im Sinne des SGB V,
- eine Haus- und Wochenpflegekraft für bis zu zwei Wochen nach der Geburt bei Hausentbindungen oder ambulanten Entbindungen.

Bei Beihilfeberechtigten und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind in Geburtsfällen zusätzlich die vor Aufnahme in ein Krankenhaus am Entbindungsort entstehenden Kosten der Unterkunft beihilfefähig. Dies gilt nicht für die Unterkunft im Haushalt des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin, der Eltern oder der Kinder der Schwangeren.

Heilpraktiker

Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikern sind angemessen bis zur Höhe des Mindestsatzes des im April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker, jedoch höchstens bis zum Schwellenwert des Gebührenrahmens der GOÄ bei vergleichbaren Leistungen.

Pflege
- Ambulant
- Stationär

Stationäre Pflege

Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten und weitergehenden Pflegekosten findet die Regelung des Bund Anwendung. Hierzu wird auch auf die Beträge des Bundes abgestellt.

Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung

Vgl. Bund (Seite 125 ff.)

Behandlungen in Privatkliniken

Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, sind die Aufwendungen für Leistungen bis zur Höhe der Aufwendungen für entsprechende Leistungen von Krankenhäusern der Maximalversorgung beihilfefähig.

Todesfälle

Beihilfeleistungen in Todesfällen sind nur zu Überführungskosten bei Versterben während einer Dienstreise, Abordnung, dienstlich bedingtem Umzug bzw. bei Beamten im Ausland möglich.

Wahlleistungen

Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig. Eine Übergangsregelung besteht für am 01.04.1998 vorhandene Versorgungsempfänger, Schwerbehinderte oder Personen, die am 01.04.1998 das 55. Lebensjahr vollendet hatten.

Zum Schluss …

Das Bundesverwaltungsgericht hat den grundsätzlichen Ausschluss von nicht verschreibungspflichtigen Medizinprodukten über die Verweisungsnorm in § 22 Satz 2 LBhVO bestätigt; diese Produkte sind nur in Ausnahmefällen beihilfefähig.


Besonderes Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - informiert der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen der öffentlichen Verwaltung, sowie zur Beihilfe in Bund und Ländern. Insgesamt finden Sie auf dem USB-Stick (32 GB) drei Ratgeber & fünf eBooks, z.B. Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (TVöD, TV-L), Nebentätigkeitsrecht für Tarifkräfte und Beamte, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld sowie Frauen im öffentlichen Dienst. Daneben gibt es drei Bücher als PDF: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern >>>zur Bestellung


Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.verwaltungsbeamte.de © 2024