Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) mit den Hinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften: § ..1 Geltungsbereich

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Beamtenversorungsgesetz: § 1 Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten des Bundes.
(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richter des Bundes.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

Hinweise zu
Zu § 1 Geltungsbereich
1.1 zu Absatz 1
1.1.1.1
Auf die im Beitrittsgebiet (Artikel 3 des Einigungsvertrages) erstmals ernannten Beamtinnen und Beamten des Bundes sind die §§ 69a, 85 und 86 bis 106 nicht anzuwenden (Artikel 20 Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 9 Buchstabe a und c des Einigungsvertrages). § 85a ist auf die in Satz 1 genannten Beamtinnen oder Beamten in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
1.1.1.2
Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts ist zu beachten, es sei denn es handelt sich um eine rein hypothetische Beeinträchtigung des Unionsrechts. Der sachliche Anwendungsbereich des Unionsrechts scheidet bei rein innerstaatlichen Sachverhalten aus, wenn sie keinerlei Bezug zum Unionsrecht aufweisen (Urteil des BVerwG vom 13. Februar 2020 – 2 C 9.19 –).
1.1.1.3
Alle Sachverhalte, bei denen der Anwendungsvorrang des EU-Rechts einschlägig sein kann, sind für eine Entscheidung nach § 49 Absatz 3 dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat mit einem Entscheidungsvorschlag vorzulegen.
1.2
Zu Absatz 2
(unbesetzt)
1.3
Zu Absatz 3
(unbesetzt)
1a
Zu § 1a Lebenspartnerschaft
1a.0.1.1
Ob jemand eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner ist bzw. war oder ob eine Lebenspartnerschaft besteht bzw. bestand, richtet sich nach dem LPartG.

alter Text:
Beamtenversorungsgesetz: § 1 Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richter des Bundes und der Länder.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

ALT:
Die §§ 69 a, 84 bis 106 sind auf in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erstmals ernannte Beamte nicht anzuwenden (Artikel 20 Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 9 Buchstabe a und c des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 ? BGBl. II S. 889, 1142). Abweichend von Satz 1 dieser Hinweise ist § 85 a in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden.

Die §§ 69, 69 a, 84 bis 106 gelten jedoch für Beamte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vor dem 1. Januar 1992 bei einem Dienstherrn im früheren Bundesgebiet ernannt und von dort zu einem Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet versetzt oder im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an ein vor dem 1. Januar 1992 begründetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im früheren Bundesgebiet bei einem Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu ernannt worden sind (§ 1 Abs. 2 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung - BeamtVÜV).


 

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