Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - § 13 Grundsatz

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Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

Abschnitt 3
Landesübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung


§ 13 Grundsatz

Die Vorschriften des nachfolgenden Abschnitts gelten nur bei landesübergreifender Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften sowie bei einer Abordnung oder Versetzung aus einem Land in die Bundesverwaltung.


 

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