Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift: § 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen

 

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Bundesbeihilfeverordnung (mit den Durchführungshinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift)

§ 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
(1) Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge im ärztlichen Bereich sind beihilfefähig. Die §§ 20 d, 25 und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Daneben sind die in Anlage 13 aufgeführten Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen beihilfefähig.
(2) Aufwendungen für Leistungen zur zahnärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind beihilfefähig für
1. Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
2. Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) und
3. prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B und den Nummern 0010, 0070, 2000, 4050, 4055 und 4060 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte und Nummer 1 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.
(3) Das Bundesministerium des Innern kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung, Überwachung und Verhütung von Erkrankungen, die nicht nach anderen Vorschriften dieser Verordnung beihilfefähig sind, in Verwaltungsvorschriften für diejenigen Fälle ausnahmsweise zulassen, in denen die Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist.
(4) § 31 Abs. 5 in Verbindung mit § 49 Abs. 5 Nr. 3 gilt entsprechend.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV

41 Zu § 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
41.1 Zu Absatz 1
41.1.1 Aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Vorsorge sind die folgenden Aufwendungen beihilfefähig:
1. bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres die Aufwendungen für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die eine normale körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden,
2. bei Kindern und Jugendlichen zwischen dem vollendeten 13. und dem vollendeten 14. Lebensjahr die Aufwendungen für eine Untersuchung zur Früherkennung von Erkrankungen, die die körperliche, geistige und soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden, wobei die Untersuchung auch bis zu zwölf Monate vor und nach diesem Zeitintervall durchgeführt werden kann (Toleranzgrenze),
3. bei Frauen ab dem Alter von 20 Jahren jährlich die Aufwendungen der Früherkennung von Krebserkrankungen des Genitales, zusätzlich ab dem Alter von 30 Jahren jährlich der Brust, zusätzlich ab dem Alter von 50 Jahren zeitlich eingeschränkt des Rektums und des Dickdarms sowie zusätzlich ab dem Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres alle zwei Jahre Mammographie-Screening und bei Männern ab dem Alter von 45 Jahren jährlich die Aufwendungen der Früherkennung von Krebserkrankungen der Prostata, des äußeren Genitales sowie zusätzlich ab dem Alter von 50 Jahren zeitlich eingeschränkt des Rektums und des übrigen Dickdarms sowie für Frauen und Männer ab dem 35. Lebensjahr alle zwei Jahre eine Untersuchung der Haut auf Hautkrebs,
4. bei Frauen und Männern vom 35. Lebensjahr an die Aufwendungen für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie des Diabetes mellitus,
5. Schutzimpfungen.
Die genauen zeitlichen Untersuchungsabstände sowie der Umfang der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die in Satz 1 genannten Untersuchungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge richten sich nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
1. über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres („Kinder-Richtlinien") in der Fassung vom 26. April 1976 (BAnz Nr. 214 vom 11. November 1976, Beilage Nr. 28), zuletzt geändert am 21. Februar 2008, BAnz S. 1 344, in Kraft getreten am 16. April 2008.
2. zur Jugendgesundheitsuntersuchung vom 26. Juni 1998 (BAnz Nr. 159 vom 27. August 1998), in Kraft getreten am 28. August 1998, zuletzt geändert am 23. Oktober 1998 (BAnz Nr. 16 vom 26. Januar 1999), in Kraft getreten am 27. Januar 1999.
3. über die Früherkennung von Krebserkrankungen („Krebsfrüherkennungs-Richtlinien") in der Fassung vom 26. April 1976, zuletzt geändert am 21. August 2008, BAnz S. 4113, in Kraft getreten am 15. November 2008.
4. über die Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten („Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien"), in der Fassung vom 24. August 1989 (veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt Nr. 10 vom 29. September 1989), zuletzt geändert am 21. Dezember 2004, BAnz 2005, S. 4995, in Kraft getreten am 2. April 2005.
5. über Schutzimpfungen nach § 20 d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SiR) in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007, BAnz S. 8154, zuletzt geändert am 16. Oktober 2008, BAnz S. 483, in Kraft getreten am 11. Februar 2009.
41.1.2 Aufwendungen für Leistungen, die im Rahmen von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und von Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden und über den Leistungsumfang der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses hinausgehen, können nicht als Vorsorgemaßnahmen anerkannt werden. Es bleibt zu prüfen, ob es sich um eine Diagnose oder eine medizinisch notwendige Behandlung handelt.
41.2 Zu Absatz 2
41.2.1 Der Umfang der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Leistungen zur zahnärztlichen Früherkennung und Vorsorge richten sich nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über
1. Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) in der Fassung vom 4. Juni 2003, BAnz 2003, S. 24966 vom 3. Dezember 2003, in Kraft getreten am 1. Januar 2004.
2. die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (zahnärztliche Früherkennung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 SGB V), in der Fassung vom 4. Juni 2003, BAnz 2003, S. 24966, zuletzt geändert am 8. Dezember 2004, BAnz 2005, S. 4094, in Kraft getreten am 1. Januar 2005.
41.2.2 Beihilfefähig sind zahnärztliche Früherkennungsmaßnahmen zwischen dem dritten und dem sechsten Lebensjahr insgesamt drei Zahnuntersuchungen in einem Abstand von mindestens zwölf Monaten. Bei Kindern und Jugendlichen ab sechs Jahren sind bis zum 18. Geburtstag einmal in jedem Kalenderhalbjahr zur Verhütung von Zahn- und Parodontalerkrankungen Kontrolluntersuchungen beihilfefähig. 3Der zeitliche Abstand der Kontrolluntersuchungen beträgt mindestens vier Monate.
41.2.3 Beihilfefähig sind im Rahmen der individualprophylaktischen Maßnahmen die Aufwendungen für die Untersuchung auf Zahn- und Kiefererkrankungen, die Erhebung des Mundhygienestatus, des Zustandes des Zahnfleisches, für Hinweise auf eine zahngesunde Ernährung oder die Behandlung mit lokaler Fluoridierung. Besteht nach einer Bescheinigung der Zahnärztin oder des Zahnarztes ein hohes Kariesrisiko, dann sind die Aufwendungen für die Behandlung mit lokaler Fluoridierung bis zum 18. Geburtstag zweimal je Kalenderhalbjahr beihilfefähig.
41.2.4 Nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind die Aufwendungen für die jährliche Untersuchung auf Zahn- und Kiefererkrankungen, die Erhebung des Mundhygienestatus, des Zustandes des Zahnfleisches und für Hinweise auf eine zahngesunde Ernährung beihilfefähig.
41.3 Zu Absatz 3
41.3.1 Vom BMI ausnahmsweise zugelassene Maßnahmen sind im Anhang 8 aufgeführt.
41.4 Zu Absatz 4
41.4.1 Von dieser Vorschrift sind ausschließlich pauschale Beteiligungen der Beihilfe an Früherkennungs- und Vorsorgeprogrammen betroffen. Individuelle Ansprüche von Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen ergeben sich nicht aus dieser Vorschrift.
41.5 Zu Absatz 5
41.5.1 Für Beihilfeberechtigte mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen fallen Eigenbehalte auch für die erforderlichen Fahrtkosten zu Vorsorgemaßnahmen nicht an.


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