Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift: § 16 Auslagen, Material- und Laborkosten

 

 

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Zur Übersicht der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Bundesbeihilfeverordnung (mit den Durchführungshinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift)

§ 16 Auslagen, Material- und Laborkosten
(1) Gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C, F und K und den Nummern 7080 bis 7100 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte entstanden sind, sind zu 40 Prozent beihilfefähig. Dies gilt nicht bei Indikationen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4.
(2) Wenn der auf die in Absatz 1 genannten Aufwendungen entfallende Anteil nicht nachgewiesen ist, sind 40 Prozent des Gesamtrechnungsbetrages anzusetzen.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV

16 Zu § 16 Auslagen, Material- und Laborkosten
16.1 Zu Absatz 1
16.1.1 Aufwendungen für Material- und Laborkosten nach § 9 GOZ sind durch eine Rechnung der Zahnärztin oder des Zahnarztes oder Dentallabors entsprechend § 10 Abs. 2 Nr. 5 und 6 GOZ nachzuweisen.
16.2 Zu Absatz 2 (bleibt frei)


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